94

§ 94 BRAO

Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1)
1

Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden.

2

Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2)
1

Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.

2

Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht.

3

Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

4

Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3)
1

Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).

2

Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1.

dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2.

bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3.

einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4)

Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

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