94

§ 94 BNotO

Missbilligung

(1)
1

Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben.

2

Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2)
1
2

Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3)
1

Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen.

3

Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde.

4

Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4)

Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5)

Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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BNotO

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