Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen.
Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt.
Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß.
Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.