93d

§ 93d BVerfGG

(1)
1

Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung.

2

Sie ist unanfechtbar.

3

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2)
1

Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen.

2

Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt.

3

Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3)
1

Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß.

2

Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

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