93b

§ 93b BVerfGG

1

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.

2

Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

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BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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