93

§ 93 StBerG

Verjährung von Pflichtverletzungen

(1)
1

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren.

2

Abweichend davon verjährt sie

1.

nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2.

nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

3

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2)
1

Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

2

Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.

einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3)

Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

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