Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
(weggefallen)
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9