Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen sowie die öffentlichen Sportboothäfen und öffentlichen Anlegestellen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.