93

§ 93 FGO

(1)

Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2)
1

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

2

Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3)
1

Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.

2

Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

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