93

§ 93 EnWG

Mitteilung der Bundesnetzagentur

1

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben.

2

Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

DE Bund
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