Eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines Staates, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht ihres Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, soweit diese durch die Anerkennung des Herkunftsstaates erfasst sind und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist und wenn der Hauptsitz der Hochschule im Herkunftsstaat ist.
Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen.
Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist die Einrichtung verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden sowie über Namen, Rechtsform und Sitzland der kooperierenden Hochschule zu informieren.
Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Ansprüche Studierender an Hochschulen nach Satz 1 oder Einrichtungen nach Satz 3 gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums bestehen nicht.
Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat, deren Umfang und der Hauptsitz im Herkunftsstaat nachzuweisen sowie die Qualitätskontrolle durch das Sitzland zu bestätigen.
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 müssen mit der Anzeige zusätzlich nachweisen, in welcher Form die Qualitätssicherung durch das Sitzland erfolgt.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde eine gesetzmäßige Anzeige festgestellt und der anzeigepflichtigen Einrichtung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bestätigt worden ist.
Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Vorliegen der nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen oder unter Verstoß gegen die Hinweis- und lnformationspflichten nach Absatz 1 Satz 3 oder ohne rechtzeitige oder vollständige Anzeige nach Absatz 2
Hochschulstudiengänge durchführt,
Hochschulprüfungen abnimmt oder
Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleiht.
Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.
Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 92 Absatz 7 gilt entsprechend.