92

§ 92 NWG

Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten(zu § 52 WHG)

(1)

Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

(2)
1

In zum 26. Juni 2026 festgesetzten Wasserschutzgebieten ist eine Bohrung, die am 26. Juni 2026 noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, unzulässig.

2

Eine Befreiung von dem Verbot nach Satz 1 kann erteilt werden, sofern eine Bohrung erforderlich ist, um eine Lagerstätte vollständig zu nutzen, für die am 26. Juni 2026 eine bergrechtliche Bewilligung besteht.

3

Anderweitige Anforderungen an Bohrungen bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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