92

§ 92 NJVollzG

Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1)
1

Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1.

wenn sie oder er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegt,

2.

wenn sie oder er eine Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) unternimmt oder

3.

um ihre oder seine Flucht zu vereiteln oder um sie oder ihn wiederzuergreifen.

2

Um die Flucht aus einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(2)

Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

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NJVollzG

Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz

NI Niedersachsen
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