92

§ 92 LPVG

1

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

1.

die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,

2.

die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte Dienststellen nach § 88 Abs. 1 sind.

2

Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen.

3

Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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