92

§ 92 HmbHG

Organisation in der Fakultät

(1)
1

Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grundordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern.

2

Durch die Grundordnung können den Instituten Aufgaben in den folgenden Bereichen übertragen werden:

1.

Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförderung und der Studienfachberatung;

2.

Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rahmenbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entscheidungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu genehmigen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird diese vom Dekanat eingeholt;

3.

vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen;

4.

Vorschläge für die Lehrverpflichtung;

5.

Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.

3

Die Grundordnung kann für die Institute eine andere Bezeichnung einführen.

4

Sie kann neben der Bildung von Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationseinheiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in der Forschung übertragen.

5

Die Aufgaben sind jeweils einer Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2)
1

Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakultätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organisationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden können.

2

Den Fachbereichen können durch die Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

3

Die Grundordnung kann für die Fachbereiche eine andere Bezeichnung einführen.

(3)
1

Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats.

2

Das Dekanat kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen.

3

Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auftrage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.

(4)
1

In den Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet.

2

In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.

(5)
1

An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert werden; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

2

In diesem Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

3

In den Fachbereichen werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet.

4

In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.

5

Absatz 3 gilt entsprechend.

(6)
1

Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

2

Die Grundordnung kann auch Regelungen nach Absatz 5 vorsehen.

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