Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden zu dürfen oder
Hochschulprüfungen abnehmen zu dürfen oder
Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu dürfen, soweit sich aus diesem Abschnitt nicht etwas Anderes ergibt.
Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
Trägerin oder Träger der Einrichtung ist, wem ihr Handeln rechtlich zuzurechnen ist.
Betreiberin oder Betreiber sind die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
Voraussetzungen der Anerkennung sind:
Die Einrichtung des Bildungswesens gewährleistet Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau; dazu gehört insbesondere, dass
nur solche Personen zum Studium angenommen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in der Trägerschaft des Landes erfüllen,
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 43, 47 oder 49 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
nur Studiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird,
das Studium an den in § 18 Absatz 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist, es sei denn, innerhalb einer Fachrichtung wird die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt und
die Trägerin oder der Träger oder die ihn maßgeblich prägenden Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde aufweisen.
Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die Einrichtung sicherstellen, dass
Betreiberin oder Betreiber, Trägerin oder Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte bekenntnisgebundener Trägerinnen oder Träger zu berücksichtigen,
akademische Funktionsträger der Hochschule grundsätzlich zugleich keine Funktionen bei Betreiberin oder Betreiber wahrnehmen,
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden und
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.
Ferner soll die Einrichtung sicherstellen, dass
die Hochschulorgane und Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, auch ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiberin oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
die Inhaber akademischer Leitungsfunktionen in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden.
Die Einrichtung muss die personelle, sachliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass
ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
sie über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
sie von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen oder künstlerischen Diskurs ermöglicht und
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Die Studierenden müssen in den Studienverträgen über die Risiken für ihren Studienabschluss bei einer vorzeitigen Einstellung des Lehrbetriebs vollständig unterrichtet werden. Davon kann abgesehen werden, wenn der Anerkennungsbescheid davon befreit, weil der Bestand der Hochschule als dauerhaft gesichert vermutet werden kann.
Das Promotionsrecht kann einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen werden, wenn
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
die an der Hochschule erbrachten oder zu erwartenden Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben vergleichbar sind und
sie über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
Das Habilitationsrecht kann einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 entsprechend in der Weise vorliegen, dass damit sichergestellt ist, dass mit der Habilitation der Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, förmlich festgestellt werden kann.
Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche staatliche Anerkennung
Hochschulstudiengänge durchführt,
Hochschulprüfungen abnimmt oder
Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleiht.
Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz1 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.
Verwaltungsverfahren gemäß dieser Vorschrift können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 19) geändert worden ist, sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.