92

§ 92 BVerfGG

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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