92

§ 92 AO

Beweismittel

1

Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

2

Sie kann insbesondere

1.

Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

2.

Sachverständige zuziehen,

3.

Urkunden und Akten beiziehen,

4.

den Augenschein einnehmen.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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