91b

§ 91b LBesG NRW

Ausgleichszulage zum Familienzuschlag

(1)
1

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt.

2

Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt.

3

Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.

(2)

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat.

(3)

Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag haben.

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