Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich oder elektronisch vorzuschlagen und zu begründen.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ihre oder seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid.
Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 1 zu treffen.
Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.