91

§ 91 LPersVG

Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände

§ 88 findet auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von kommunalen Gebietskörperschaften entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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