91

§ 91 HmbHG

Fakultätsrat

(1)

In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.

(2)

Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:

1.

Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7) zu beachten,

2.

Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,

4.

Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,

5.

mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,

6.

Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,

7.

Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,

8.

Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,

9.

Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,

10.

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,

11.

Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.

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