91

§ 91 HessHG

Selbstverwaltung

(1)
1

Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 8 Abs. 1.

2

Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.

(2)
1

Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 12 aus.

2

Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 13 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 93 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3)

Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

1.

von der Organisationsstruktur nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung,

2.

von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,

3.

von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

4.

von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.

(4)

Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 37 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5)
1

Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 11 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2020 (GVBl. S. 534), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), entfällt.

2

Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.

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