91

§ 91 BPersVG

Rechtsstellung

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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