91

§ 91 ArbGG

Entscheidung

(1)
1

Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß.

2

Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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