90

§ 90 ZPO

Beistand

(1)
1

In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen.

2

Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.

3

Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)

Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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