90

§ 90 VwGO

1

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.

2

In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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