Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den folgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,
die Maßnahmen missbraucht werden oder
Weisungen nicht befolgt werden.
Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen erheblich überwiegen.
Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um insbesondere die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.
Der gerichtliche Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes bleibt unberührt.