90

§ 90 JGG

Jugendarrest

(1)
1

Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

2

Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden.

3

Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2)
1

Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen.

2

Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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