90

§ 90 HmbStVollzG

Androhung

1

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen.

2

Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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