90

§ 90 FGO

(1)
1

Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

2

Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2)

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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