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§ 9 WaStrG

Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

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Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung.

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Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

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(aufgehoben)

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WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

DE Bund
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