9

§ 9 VwVG

Zwangsmittel

(1)

Zwangsmittel sind:

a)

Ersatzvornahme (§ 10),

b)

Zwangsgeld (§ 11),

c)

unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2)
1

Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

2

Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

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VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

DE Bund
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