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§ 9 VwKostG SH

Gebührenbemessung

(1)
1

Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1.

der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2.

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.

2

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.

3

Inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(2)

Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(3)

Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im voraus festzusetzen.

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VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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