9

§ 9 NRWDVBauGB

Inanspruchnahme von Dienststellen

(1)
1

Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen.

2

Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen.

(2)
1

Der Kreis ist verpflichtet, auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

2

Die Gemeinde hat dem Kreis die daraus entstehenden Kosten zu erstatten.

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NRWDVBauGB

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

NW Nordrhein-Westfalen
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