Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen geführten Geobasisinformationen anderen Vermessungsbehörden zur Erledigung der Vermessungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für dringende Aufgaben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.
Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datenerfassung und Datenverarbeitung kann das Land auf eigene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vermessungsbehörden übertragen.
Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten.