9

§ 9 UmwG

Prüfung der Verschmelzung

(1)

Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2)

§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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