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§ 9 StiftG Bln

Staatsaufsicht bei Familienstiftungen

(1)
1

Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

2

Eine Stiftung, die von einem bestimmten Zeitpunkt an einen anderen Zweck verfolgen soll, wird für die Zeit, in der sie ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dient, als Familienstiftung angesehen.

(2)

Bei Familienstiftungen beschränkt sich die Staatsaufsicht nach § 5 Absatz 2 auf die Überwachung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe. § 5 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3)

Sieht die geltende Satzung einer vor dem 11. Dezember 1997 genehmigten Familienstiftung kein Aufsichtsorgan vor, kann die Aufsichtsbehörde über Absatz 2 Satz 1 hinaus auch Mitglieder von Organen aus wichtigem Grund abberufen.

(4)

Sieht die geltende Satzung einer vor dem 11. Dezember 1997 genehmigten Familienstiftung vor, dass diese Familienstiftung der Aufsichtsbehörde Jahresberichte zur Prüfung einzureichen hat, findet Absatz 2 Satz 1 insoweit keine Anwendung.

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