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§ 9 SPolDVG

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.

Die Zwecke der vorgenommenen Verarbeitungen,

2.

die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.

den Namen und die Kontaktdaten der Behördenleitung und der oder des Datenschutzbeauftragten,

4.

das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen und

5.

die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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