9

§ 9 RDG

Zentrale Stelle für Qualitätssicherung

(1)
1

Der Landesausschuss für den Rettungsdienst bestimmt eine zentrale Stelle für die trägerübergreifende Qualitätssicherung.

2

Um die trägerübergreifende Qualitätssicherung zu gewährleisten, nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- sowie der Ergebnisqualität einschließlich der Indikationsqualität des Rettungsdienstes anhand standardisiert übermittelter Datensätze,

2.

Einrichtung und Betrieb eines Online-Portals, in das die Analyseergebnisse eingestellt werden,

3.

Erstellung eines jährlichen Qualitätsberichtes und

4.

Sonderauswertungen zu rettungsdienstlichen Fragestellungen nach Abstimmung mit dem Beirat der Zentralen Stelle nach Satz 1, dem Landesausschuss für den Rettungsdienst oder einer seiner Arbeitsgruppen.

3

Weitere Aufgaben im Hinblick auf Mitwirkung und Beratung bei der landesweiten Planung sowie der dafür zugrundeliegenden Prozesse und die hierfür erforderliche Beauftragung durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst werden in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 festgelegt.

(2)

Die Ziele der trägerübergreifenden Qualitätssicherung werden vom Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegt.

(3)
1

Auf die über das Online-Portal nach Absatz 1 Nummer 2 bereitgestellten Analyseergebnisse dürfen im jeweils zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang gemäß § 58 zugreifen

1.

das Innenministerium, die Regierungspräsidien, die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit,

2.

die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst bei den Regierungspräsidien nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2,

3.

die Bereichsausschüsse,

4.

die Landesverbände der Leistungsträger sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418), soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen,

5.

die Untergliederungen der Leistungsträger nach § 3 Absatz 1, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen und weitere Stellen nach § 3 Absatz 2, mit denen das Innenministerium Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes geschlossen hat,

6.

die Mitglieder des Beirats der Zentralen Stelle nach Absatz 1,

7.

die Leitungen des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstellen,

8.

die Leitenden Notarztärztinnen und Notärzte der Rettungsdienstbereiche im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4,

9.

die Notärztlichen Standortleitungen und

10.

die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst.

2

Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 stellt sicher, dass die Zugriffe auf das Online-Portal protokolliert werden.

(4)
1

Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken.

2

Insbesondere sind

1.

die Durchführung der Einsätze im Rettungsdienst und deren Abwicklung vollständig zu dokumentieren und in dem von der Zentralen Stelle nach Absatz 1 in Abstimmung mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst vorgegebenen landeseinheitlichen Format in der in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 4 vorgegebenen Frist elektronisch an die Zentrale Stelle nach Absatz 1 zur Datenverarbeitung gemäß § 53 zu übermitteln,

2.

die am Rettungsdienst Beteiligten gegenüber der Zentralen Stelle nach Absatz 1 auskunftspflichtig, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

3.

die am Rettungsdienst Beteiligten verpflichtet, an vorgegebenen Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RDG

Rettungsdienstgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.