Eine Person nach § 1 wird ohne oder gegen ihren Willen untergebracht, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann.
Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet werden oder fortdauern, wenn und solange eine Unterbringung aufgrund
§ 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches oder
§ 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
vollzogen wird.
Der Vollzug einer gleichfalls angeordneten Unterbringung nach den §§ 1831 oder 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist vorrangig.