Eine Unterbringung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn Menschen mit psychischen Krankheiten gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine Einrichtung gemäß § 12 Absatz 1 eingewiesen worden sind und dort zurückgehalten werden.
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Einweisung oder das Zurückhalten ohne Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten oder, soweit die Menschen mit psychischen Krankheiten nicht einwilligungsfähig sind, ohne Zustimmung einer anderen gesetzlichen Vertreterin oder eines anderen gesetzlichen Vertreters erfolgt, deren oder dessen Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst.