9

§ 9 ProdHaftG

Schadensersatz durch Geldrente

(1)

Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2)
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ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

DE Bund
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