Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2
Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1
Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
2
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
3
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
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Polizeiaufgabengesetz
Thüringen
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