9

§ 9 PAG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1)
1

Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

2

Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2)
1

Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.

2

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

3

Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

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PAG

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