9

§ 9 OBG

Beteiligungsrechte des Beirates

(1)
1

Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 erbetenen Stellungnahmen.

2

Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplänen;

2.

Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;

3.

Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit planungsrechtlichem Ermessensspielraum; Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben;

4.

Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;

5.

Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;

6.

Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;

7.

sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;

8.

Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;

9.

Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;

10.

Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;

11.

Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;

12.

Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil;

12a.

Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Telekommunikationsnetze auf öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil; das Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;

13.

Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen.

(2)

Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, insbesondere in folgenden Fällen:

1.

Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Landschaftsprogramms und Durchführung von Planfeststellungsverfahren;

2.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3)

Der Beirat kann die Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern vorschlagen.

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