Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 erbetenen Stellungnahmen.
Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplänen;
Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;
Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit planungsrechtlichem Ermessensspielraum; Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben;
Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;
Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;
Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;
sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;
Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;
Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;
Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;
Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;
Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil;
Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Telekommunikationsnetze auf öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil; das Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;
Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen.
Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, insbesondere in folgenden Fällen:
Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Landschaftsprogramms und Durchführung von Planfeststellungsverfahren;
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Beirat kann die Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern vorschlagen.