9

§ 9 NatSchG LSA

Ökokonto

(1)
1

Wer vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführt, kann eine Anrechnung als Ökokontomaßnahme verlangen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat.

2

Die Ökokontomaßnahmen können für künftig vorgesehene eigene Eingriffe genutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.

3

Die Ökokontomaßnahmen und weitere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignete Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden.

4

Werden für die Ökokontomaßnahmen Fördermittel eingesetzt, erfolgt die Anrechnung nur entsprechend der prozentualen Höhe des Eigenanteils.

5

Handelt es sich bei den Ökokontomaßnahmen, für die Fördermittel eingesetzt werden, um Maßnahmen, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, ist Satz 4 nicht anzuwenden.

(2)

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren, zu den Zuständigkeiten, den Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätzen und den Grundsätzen über den Handel sowie zu Maßnahmen- und Flächenpools und einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, durch Verordnung festzulegen.

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NatSchG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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