9

§ 9 NBG

Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG)

(1)
1

Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden.

2

Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2)

Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 45 gilt entsprechend.

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NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
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