Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen.
Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit.
Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen.
Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.