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§ 9 MG NRW

Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form (Fn 8)

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.

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MG NRW

Meldegesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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