Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form (Fn 8)
Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2
Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht
in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
MG NRW
Meldegesetz NRW
Nordrhein-Westfalen
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