9

§ 9 LHO

Beauftragter für den Haushalt

(1)
1

Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.

2

Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2)
1

Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans.

2

Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

3

Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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