9

§ 9 LVwVG

Durchsuchung

(1)
1

Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden.

2

Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten, so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.

(2)
1

Die Wohnung des Vollstreckungsschuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen.

2

Die Anordnung trifft das Verwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, soweit sich die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet, das Sozialgericht.

3

Eine Durchsuchung ist ohne Anordnung zulässig, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(3)
1

Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 3 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.

2

Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

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RP Rheinland-Pfalz
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